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Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953) – PreisLS

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1Im kalkulatorischen Gewinn werden abgegolten:

a)
das allgemeine Unternehmerwagnis,
b)
ein Leistungsgewinn bei Vorliegen einer besonderen unternehmerischen Leistung in wirtschaftlicher, technischer oder organisatorischer Hinsicht. 1Der Leistungsgewinn soll der unternehmerischen Mehrleistung entsprechen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.11.2021 I 4968
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26